Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet "p-soLution"
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Plauen.
3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Plauen eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5) Nach Eintragung in das Vereinsregister soll der Verein den Zusatz e.V. erhalten.
§2 Vereinszweck
1) Im Zeitalter der Informationstechnik wird es immer wichtiger, Jugendlichen den Zugang zum Medium PC zu ermöglichen. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung einer Community die sich mit Werbung, Veranstaltungen und Poker beschäftigt. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe. Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden die Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert und dabei Randgruppen unterstützt werden. 2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Treffen und Diskussionsforen, des Weiteren durch Newsgroups, e-Mail-Listen und Internet- Kommunikation.
§3 Mitglieder des Vereins
1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, ab 18 Jahre, und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Kündigung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen mit gültiger, handschriftlicher und gutleserlicher Unterschrift.
4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§4 Community Mitglieder des Vereins
1) Community Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, ab 18 Jahre, und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Kündigung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen mit gültiger, handschriftlicher und gutleserlicher Unterschrift.
4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§5 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal Jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 50% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung – aktiv)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden mindestens: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und ein Kassenwart.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Gebührenbefreiungen; b) Aufgaben des Vereins; c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; d) Beteiligung an Gesellschaften; e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500; f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; g) Mitgliedsbeiträge; h) Satzungsänderungen; i) Auflösung des Vereins.
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§8 (Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung - aktiv)
1)unentschuldigtes fehlen bei der Hauptversammlung führt dazu, dass 5 € in die Vereinskasse gezahlt werden müssen.
2)zugeteilten Aufgaben sind folge zuleisten (auf Veranstaltungen)
3)bei Verlorengehen des Vereinspasses 10 € in die Vereinskasse
4)Vereinspass bei Versammlungen oder Veranstaltungen nicht dabei 1 € in die Vereinskasse
§9 (Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung - inaktiv)
1) inaktive Mitglieder haben keinerlei Pflichten und Rechte, sie gelten als Community Mitglieder
2) inaktive Mitglieder bekommen einen Community Vereinspass
3) bei Verlorengehen des Community Vereinspasses 5 € in die Vereinskasse
4) Community Vereinspass bei Versammlungen oder Veranstaltungen nicht dabei 1 € in die Vereinskasse
§10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. (1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und Kassierer/in). Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand tritt auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in vertreten, wobei mindestens 2 Vorstandmitglieder vertretungsberechtigt sind.
5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§11 Protokolle
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
2) Die Protokolle müssen von einem Vorstandmitglied und dem Protokollführer unterschrieben werden.
§12 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: a) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; b) Mitgliedsbeiträge c) Spenden d) Zuwendungen Dritter
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beitrag für aktive Mitglieder beträgt 3 €. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§13 Haftungsausschluß
1) Der Verein und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch eine abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt oder den Landkreis, der /die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Einreichung an das Vereinsregister in Kraft.
Plauen den 01.06.2008
1) Der Name des Vereins lautet "p-soLution"
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Plauen.
3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Plauen eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5) Nach Eintragung in das Vereinsregister soll der Verein den Zusatz e.V. erhalten.
§2 Vereinszweck
1) Im Zeitalter der Informationstechnik wird es immer wichtiger, Jugendlichen den Zugang zum Medium PC zu ermöglichen. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung einer Community die sich mit Werbung, Veranstaltungen und Poker beschäftigt. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe. Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden die Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert und dabei Randgruppen unterstützt werden. 2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Treffen und Diskussionsforen, des Weiteren durch Newsgroups, e-Mail-Listen und Internet- Kommunikation.
§3 Mitglieder des Vereins
1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, ab 18 Jahre, und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Kündigung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen mit gültiger, handschriftlicher und gutleserlicher Unterschrift.
4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§4 Community Mitglieder des Vereins
1) Community Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, ab 18 Jahre, und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Kündigung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen mit gültiger, handschriftlicher und gutleserlicher Unterschrift.
4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§5 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal Jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 50% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung – aktiv)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden mindestens: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und ein Kassenwart.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Gebührenbefreiungen; b) Aufgaben des Vereins; c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; d) Beteiligung an Gesellschaften; e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500; f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; g) Mitgliedsbeiträge; h) Satzungsänderungen; i) Auflösung des Vereins.
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§8 (Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung - aktiv)
1)unentschuldigtes fehlen bei der Hauptversammlung führt dazu, dass 5 € in die Vereinskasse gezahlt werden müssen.
2)zugeteilten Aufgaben sind folge zuleisten (auf Veranstaltungen)
3)bei Verlorengehen des Vereinspasses 10 € in die Vereinskasse
4)Vereinspass bei Versammlungen oder Veranstaltungen nicht dabei 1 € in die Vereinskasse
§9 (Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung - inaktiv)
1) inaktive Mitglieder haben keinerlei Pflichten und Rechte, sie gelten als Community Mitglieder
2) inaktive Mitglieder bekommen einen Community Vereinspass
3) bei Verlorengehen des Community Vereinspasses 5 € in die Vereinskasse
4) Community Vereinspass bei Versammlungen oder Veranstaltungen nicht dabei 1 € in die Vereinskasse
§10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. (1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und Kassierer/in). Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand tritt auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in vertreten, wobei mindestens 2 Vorstandmitglieder vertretungsberechtigt sind.
5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§11 Protokolle
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
2) Die Protokolle müssen von einem Vorstandmitglied und dem Protokollführer unterschrieben werden.
§12 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: a) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; b) Mitgliedsbeiträge c) Spenden d) Zuwendungen Dritter
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beitrag für aktive Mitglieder beträgt 3 €. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§13 Haftungsausschluß
1) Der Verein und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch eine abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt oder den Landkreis, der /die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Einreichung an das Vereinsregister in Kraft.
Plauen den 01.06.2008







